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Mediation

Modellprojekt "Gerichtsnahe Mediation" in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit"

Seit Mai 2004 wird an allen hessischen Verwaltungsgerichten – einschließlich dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof – eine dritte Möglichkeit der Konfliktlösung neben der richterlichen Streitentscheidung und dem richterlichen Vergleich angeboten: die "Gerichtsnahe Mediation".

Dies ist ein von dem anhängigen Rechtsstreit unabhängiges und freiwilliges Verfahren, bei dem ein entsprechend ausgebildeter neutraler Vermittler (Mediator) die Beteiligten dabei unterstützt, selbst eine eigenständige und einvernehmliche Lösung ihrer Probleme zu erarbeiten ("Prinzip der Eigenverantwortlichkeit"). Der Mediator ist vor allem für die inhaltliche Struktur und für den organisatorischen Ablauf verantwortlich.

Ansprechpartner:

  • Richterin am Hess. VGH Dr. Ute Lambrecht (0561/1007-208)
  • Richter am Hess. VGH Dr. Günter Apell (0561/1007-254)
  • Richter am Hess. VGH Horst Schneider (0561/1007-206)

Was bedeutet "Gerichtsnahe Mediation"?

 "Mediation" wird eine außergerichtliche Streitschlichtung genannt, die nach bestimmten Regeln abläuft. Sie wird meist durchgeführt, bevor es zu einem Prozess kommt.

Aber auch ein schon anhängiger Prozess kann noch der Mediation zugeführt werden. Hier setzt das Modellprojekt "Gerichtsnahe Mediation in der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit" an.

Die für die Entscheidung des Verfahrens zuständigen gesetzlichen Richter und Richterinnen werden im Rahmen des Projekts darin geschult, die bei ihnen anhängigen Verfahren auf ihre Eignung zur Mediation zu prüfen und gegebenenfalls den Parteien einen Mediationsversuch zu empfehlen. Sind die Parteien einverstanden, wird das gerichtliche Verfahren für die Dauer der Mediation auf Antrag der Parteien zum Ruhen gebracht und den Gerichts-Mediatorinnen oder -Mediatoren übergeben.

Sie sind weitere, besonders geschulte Richter und Richterinnen, es können aber auch – je nach Wunsch der Parteien – externe Mediatoren aufgesucht werden. Wichtig ist, dass die Mediation niemals von dem in der Sache entscheidungsbefugten "gesetzlichen" Richter durchführt wird.

Mit dem Abschluss der Mediation wird das Verfahren wieder aufgenommen:

  • Hat die Mediation zu einer Einigung geführt, wird die Vereinbarung entweder als Vergleich in den Prozess eingebracht, die Klage zurückgenommen oder das Verfahren für erledigt erklärt.
  • Scheitert die Mediation, so wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen, wobei die in der Mediation offengelegten Informationen nicht in das Verfahren eingebracht werden dürfen, wenn dies so vereinbart worden ist.


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