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Demonstrationszug am Samstag, dem 19. Mai 2012, im Rahmen des „Blockupy Frankfurt“-Projekts kann unter Beachtung gerichtlicher Auflagen stattfinden

16. Mai 2012
Nr. 14/2012

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag, der auf Beschwerden einerseits eines Bürgers, andererseits der Stadt Frankfurt am Main ergangen ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, wonach der Demonstrationszug am 19. Mai 2012 unter Beachtung gerichtlicher Auflagen stattfinden kann, im Wesentlichen bestätigt und lediglich die vom Verwaltungsgericht beschlossenen Auflagen in geringem Umfang abgeändert. Damit hatte die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main, die auf Erhalt des von ihr verfügten sofort vollziehbaren Verbots gerichtet war, keinen Erfolg. Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hielt der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Verbot des Demonstrationszuges für nicht gerechtfertigt, vielmehr sei dessen Durchführung unter Beachtung von Auflagen rechtlich möglich.

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 1158/12

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